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Rundfunkbeitrag bei Ferienwohnungen – das müssen Sie als Vermieter wissen

Illustration Fernseher mit Mann und Frau
Illustration Fernseher mit Mann und Frau

Die Vermietung einer Ferienunterkunft ist ein lukratives Geschäft. Vorab gibt es allerdings einiges an Papierkram zu erledigen und etwaige Gebühren zu berücksichtigen bzw. entsprechende Anträge anzufordern. Laufende Kosten für Strom, Wasser und Versicherungen sowie generelle Instandhaltungskosten sind dabei wohl die Kosten, die jeder Vermieter auf dem Zettel hat.
Ein häufig vergessener Posten auf der Kostenübersicht ist allerdings der Rundfunkbeitrag bei Ferienwohnungen, der umgangssprachlich häufig immer noch GEZ-Gebühr genannt wird. In Deutschland ist jeder Haushalt dazu verpflichtet, monatliche Rundfunkgebühren an den ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice zu zahlen – unabhängig davon, ob sich überhaupt ein Radio oder ein Fernseher im Haushalt befinden! Und das gilt grundsätzlich auch für Ferienunterkünfte. Dieser Punkt ist vielen Vermietern von Ferienimmobilien nicht bewusst und muss im Rahmen der Anmeldung einer Ferienunterkunft auf jeden Fall berücksichtig werden.

Wir klären Sie in diesem Artikel darüber auf, ob für Ihre Ferienunterkunft Rundfunkgebühren anfallen, welche Besonderheit es hier zu beachten gilt und unter welchen Voraussetzungen Sie gar überhaupt keinen Rundfunkbeitrag zahlen müssen. Denn in den letzten Jahren hat sich hier einiges geändert.

Hinweis: Wir geben keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Für eine detaillierte Beratung oder weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an den Beitragsservice.

Was ist der Rundfunkbeitrag – ehemals GEZ-Gebühr – und welche Geräte muss ich anmelden?

Sinn und Zweck des Rundfunkbeitrags ist es, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dieser Finanzierung zu unterstützen. Ursprünglich mussten diesen Beitrag nur die Haushalte zahlen, in denen es auch einen Fernseher oder ein Radio gab. Seit Januar 2013 wird allerdings jedem Haushalt pauschal diese Gebühr berechnet. Gleichzeitig wurde aus der Gebühreneinzugszentrale (kurz GEZ) der ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice. Nach dem Slogan „Einfach. Für alle“ sind somit alle Haushalte unabhängig von der Anzahl der Geräte und Personen dazu verpflichtet, diesen monatlich berechneten Beitrag zu zahlen. Aktuelle beläuft sich der Rundfunkbeitrag auf 18,36€ / Monat (Stand: 08/2022) und wird quartalsweise abgerechnet.

Wo muss ich den Rundfunkbeitrag anmelden?

Für die Anmeldung des Rundfunkbeitrages ist jeder Haushalt selbst zuständig. Den Antrag für den Rundfunkbeitrag können Sie ganz bequem online ausfüllen und übermitteln, oder Sie laden sich den Antrag herunter und können diesen dann in ausgedruckter Form per Post versenden.

Wenn Sie umziehen, muss eine Ummeldung beim Beitragsservice beantragt werden. Entsprechende Anträge dazu bietet der Beitragsservice online.

Rundfunkbeitrag bei auschließlich selbstgenutzten Ferienwohnungen

Nutzen Sie Ihre Ferienwohnung ausschließliche für Ihre eigenen privaten Aufenthalte, ist die Ferienwohnung wie ein Zweitwohnsitz zu behandeln. Voraussetzung ist, dass die Wohnung über einen eigenen Eingang verfügt und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden kann. In diesem Fall ist nicht zwingend ein weiterer Rundfunkbeitrag fällig. Allerdings muss hier auch wieder aktiv eine Befreiung der Gebühr beantragt werden.

Rundfunkbeitrag – ehemals GEZ-Gebühr – bei vermieteten Ferienwohnungen

Bei vermieteten Ferienwohnungen gibt es eine wichtige Besonderheit zu beachten, die grundlegend die Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrags beeinflusst. Hier kommt es ganz darauf an, wo sich Ihre Ferienunterkunft befindet. Hier wird generell zwischen zwei Fällen unterschieden:


Ferienwohnung im eigenen Haus ohne weitere Betriebsstätte

Befindet sich die Ferienwohnung in Ihrem eigenen Wohnhaus oder auf dem gleichen Grundstück Ihres Wohnsitzes, so ist der private Haushalt als Betriebsstätte der Ferienwohnung anzusehen. In diesem Fall unterliegt das vermietete Objekt nicht der Beitragspflicht für Betriebsstätten und es muss kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag für die Ferienwohnung gezahlt werden, denn  Sie zahlen ja schon ein Rundfunkbeitrag für Ihren diesen Haushalt.

Anders verhält es sich, wenn sich mehrere Ferienwohnungen auf Ihrem Privatgrundstück befinden. Ab der zweiten vermieteten Ferienwohnung wird ein Funkbeitrag in Höhe eines Drittels des normalen Beitrags erhoben.

Beispiel: Sie vermieten eine Ferienwohnung, die sich in Ihrem Wohnhaus oder auf Ihrem privaten Grundstück befindet. Somit wird nur einmalig die Rundfunkgebühr in Höhe von 18,36€ fällig für Ihren Privathaushalt fällig.

Ferienwohnung außerhalb des eigenen Hauses und mit weiterer Betriebsstätte

Befindet sich die zu vermietende Ferienwohnung nicht im gleichen Gebäude oder auf dem gleichen Grundstück Ihres Hauptwohnsitzes, handelt es sich um eine Betriebsstätte, die Sie selbst nicht nutzen. Für diese Betriebsstätte wird grundsätzlich ein weiterer Rundfunkbeitrag erhoben. Die erste Betriebsstätte ist jedoch immer beitragsfrei. Vermieten Sie also lediglich eine Ferienunterkunft außerhalb des eigenen Wohnsitzes, müssen Sie für diese keinen Beitrag entrichten. Erst ab der zweiten Einheit würde auch hier ein Drittel der Rundfunkgebühr, also 6,12€, anfallen.

Beispiel: Sie wohnen in einem Wohnhaus in Hamburg und haben zwei zu vermietende Ferienunterkünfte: eine an der Nordsee und eine an der Ostsee. Grundsätzlich fallen für beide Ferienwohnungen Rundfunkbeitragskosten an. ABER: Die erste Betriebsstätte, in diesem Fall die Ferienwohnung an der Nordsee, ist immer beitragsfrei. Somit fallen für Sie nur die Kosten für die Ferienwohnung an der Ostsee an und zwar in Höhe von einem Drittel des Gesamtbetrages.

Saisonale Vermietungen der Ferienwohnung

Eine Besonderheit gibt es bei saisonal betriebenen Ferienunterkünften mit einer dauerhaften Unterbrechung der Ferienunterkunftsvermietung. Beträgt diese Unterbrechung einen Zeitraum von mindestens 3 zusammenhängenden Monaten, kann die Freistellung von den Rundfunkgebühren beantragt werden. In diesem Falle muss ein schriftlicher Antrag auf Befreiung des Rundfunkbeitrages gestellt werden. Auf Verlangen muss diese dauerhafte Unterbrechung der Vermietung, also die Betriebsstilllegung, mit einem offiziellen Nachweis bestätigt werden. Dies kann z.B. ein Stromnachweis sein. Wichtig: Dieser Antrag auf saisonale Befreiung des Rundfunkbeitrags muss jedes Jahr erneut beantragt werden.

Wie kann ich die Befreiung des Rundfunkbeitrags für Ferienwohnungen beantragen?

Im Falle einer Befreiung des Rundfunkbeitrag für die Ferienwohnung müssen Sie selbst aktiv werden und das entsprechende Formular einreichen. Das entsprechende Formular können Sie sich hier herunterladen: Befreiung Rundfunkbeitrag.

Kann ich mich vom Rundfunkbeitrag abmelden?

Generell ist jeder Haushalt für die Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Eine Abmeldung ist bspw. möglich, wenn Sie in einen gemeinsamen Haushalt mit jemanden ziehen, in dem der Rundfunkbeitrag schon gezahlt wird. Das kann z.B. ein Zusammenzug mit dem Partner, ein Umzug in eine WG oder ein Umzug in ein Pflegeheim sein. Das Formular für die Abmeldung des Rundfunkbeitrages finden Sie auch auf der Website des Beitragsservice. Die Abmeldung des Beitrags muss eine Angabe des Abmeldegrundes beinhalten und schriftlich, am besten per Einschreiben, eingereicht werden.

Und wie verhält es sich mit den Gema-Gebühren bei Ferienwohnungen?

GEMA-Gebühren und GEZ-Gebühren werden häufig in einen Topf geworden, unterscheiden sich aber durchaus voneinander. GEMA steht für „Gesellschaft für musikalische Aufführungs-und mechanische Vervielfältigung“ und ist dafür zuständig, die Urheberrechte von Kunstschaffenden zu schützen.

Generell bieten Ferienunterkunftsbesitzer durch das Bereitstellen eines Radios oder eines Fernsehers mittels einer Verteileranlage in der Ferienwohnung eine öffentliche Wiedergabe an, für welche GEMA Gebühren erhoben werden. Wenn Sie in Ihrer Ferienunterkunft einen Fernseher oder ein Radio zur Verfügung stellen, sind Sie als Vermieter dazu verpflichtet, eine GEMA-Gebühr zu zahlen. Aktuell liegt diese Gebühr bei 29,43€ / Jahr und Wohneinheit. (Stand: 08/022)

Auch hier gilt: Wenn Sie Ihre Ferienwohnung ausschließlich selbst nutzen, entfällt die GEMA-Gebühr, da keine Fernseh- und Rundfunksignale der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, sondern nur Ihnen als Privatperson.

Fazit

Bei Ferienwohnung oder Gästezimmer innerhalb Ihres eigenen Wohnhauses oder auf dem gleichen Grundstück Ihres Wohnhauses müssen Sie keinen zusätzlichen Rundfunkbeitrag für diese Ferienwohnung zahlen. Erst ab der zweiten Ferienunterkunft fällt ein anteiliger Beitrag an.

Bei Ferienwohnung oder Ferienhäuser, die sich woanders befinden, muss der Rundfunkbeitrag für die Ferienwohnung grundsätzlich gezahlt werden. Allerdings ist die erste Ferienwohnung, sprich die erste Betriebsstätte, beitragsfrei. Erst ab der zweiten Ferienwohnung fällt ein Drittel des Rundfunkbeitrags an!

Weitere Tipps rund um die Vermietung Ihrer Ferienunterkunft

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit unserem Artikel zum Thema „Rundfunkgebühren bei Ferienwohnung“ weiterhelfen konnten. Benötigen Sie weitere Informationen rund um die Anmeldung und die Berechnung der Nebenkosten Ihrer Ferienunterkunft? Dann lesen Sie auch unsere zwei weiteren Ratgeber zu diesen Themen:

FAQs Rundfunkbeitrag bei Ferienwohnungen

Die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen rund um den Rundfunkbeitrag bei Ferienwohnungen haben wir Ihnen hier noch einmal zusammengetragen.

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