“Heeey, ab in den Süden” – endlich geht es los. Der Urlaub ist gebucht, die Packliste ist fertig – vielleicht steht ihr sogar schon mit gepackten Koffern und diesem besonderen Kribbeln am Bauch am Flughafen. Und dann das: Euer Flug fällt aus! Und nun?
Leider kommt es immer wieder zu Flugannullierungen, sei es coronabedingt durch zu wenig Personal, wegen Streiks oder aus anderen Gründen. Der Urlaubsstimmung verpasst das auf jeden Fall einen ordentlichen Dämpfer. Die große Frage ist jetzt: Was tun? Das klären wir heute auf. Ihr wisst danach genau, welche Rechte ihr habt, ob ihr mit einer Entschädigung rechnen könnt und wo ihr dafür euch melden müsst.
Hinweis: Die hier geteilten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Die Traum-Ferienwohnungen GmbH übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und insbesondere für die Rechtsbeständigkeit. Schadenersatzansprüche gegen Traum-Ferienwohnungen GmbH, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.
Was bedeutet es, wenn ein Flug annulliert wird?
Wenn euer Flug annulliert wird bedeutet das, dass er nicht wie geplant stattfindet und somit abgesagt bzw. gestrichen wird. Für euch heißt das: Ihr braucht einen Plan – oder besser gesagt eure Fluggesellschaft. Aber dazu gleich mehr.
Klären wir vorher erst einmal die Frage: Wie erfahre ich, ob mein Flug annulliert wurde? In der Regel sollte ich in dem Fall die Airline bei euch melden und euch auch über das weitere Vorgehen informieren. Bei Pauschalreisen meldet sich ggf. auch der Reiseanbieter bei euch.
Wenn ihr auf Nummer sicher gehen und proaktiv prüfen wollt, ob euer Flug noch im Soll ist, könnt ihr auf der Website der Airline die Flugnummer checken und bekommt so alle aktuellen Details. Die Flugnummer findet ihr in der Regel in euren Buchungsunterlagen. Weiter unten haben wir euch die entsprechenden Seiten der Airlines verlinkt.
Welche Rechte habt ihr, wenn euer Flug annulliert wurde?
Wenn euer Flug gestrichen wurde, heißt es erst einmal Ruhe bewahren und tief durchatmen. Das Ganze ist noch kein Grund zur Panik, denn durch die EU-Verordnung 216/04 seid ihr als Fluggäste erst einmal abgesichert. Zumindest wenn ihr aus einem EU-Land startet. Außerhalb der Europäischen Union gilt diese Verordnung nur, wenn ihr in der EU landet und die Airline ihren Sitz in einem der Mitgliedstaaten hat.
Wenn das der Fall ist, habt ihr grundsätzlich zwei Optionen:
1 | Ihr bekommt das Geld für euer Ticket zurück (und könnt ggf. auf einen anderen, günstigeren Flug umbuchen). Hier gelten allerdings ein paar Bedingungen, die wir uns gleich angucken.
2 | Ihr lasst euch von der Fluggesellschaft eine Ersatzbeförderung beschaffen. Das kann zum Beispiel ein anderer Flug (ggf. einer anderen Airline) sein oder bei innerdeutschen Flügen auch ein Bahnticket. Wendet euch dafür direkt an eure Airline und lasst euch das Ersatz-Ticket buchen.
Achtung ⚠️: Wenn ihr auf eigene Faust umbucht, kann es sein, dass ihr nachher auf den Kosten sitzen bleibt.
Unser Tipp: Wenn ihr schon am Flughafen seid, sammelt Beweise. Das heißt: Macht Fotos von den Abflugtafeln. Oder tauscht Kontaktdaten mit Mitreisenden aus, die eure Aussagen später bestätigen können. Wenn ihr Ausgaben (z.B. für Getränke) hattet, bewahrt unbedingt die Belege auf.
Informiert euch außerdem am Schalter euer Airline, was ihr tun sollt oder kontaktiert bei Pauschalreisen euren Reiseveranstalter.
Solltet ihr euch für Variante 2 und damit den Ersatzflug oder die Bahnreise entscheiden, könnt ihr euch hoffentlich zeitnah auf den Weg in euren Traumurlaub machen. Doch was, wenn Wartezeiten entstehen? Dann muss sich die Fluggesellschaft um euch kümmern.
Das steht euch bei Wartezeiten zu
Während ihr wartet, bekommt ihr sicher schnell Hunger und Durst. Heißt das jetzt, dass ihr euch die teuren Flughafen-Snacks selbst kaufen müsst? Nein. Wurde euer Flug annulliert, habt ihr Anspruch auf Verpflegung und ggf. ein Hotel. Beides muss von der Airline bezahlt werden.
Was und wie viel ihr bekommt, hängt davon ab, wie lange ihr warten müsst. Schauen wir uns die verschiedenen Szenarien einmal an (laut Artikel 9 der VO 216/04):
Abflug innerhalb weniger Stunden | – kostenlose Getränke und Verpflegung – zwei Telefonate / Faxe / E-Mails oder alternativ WLAN-Zugang |
Ab 5 Stunden Wartezeit | – Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten (Gutscheine oder Voucher müsst ihr nicht annehmen) |
Abflug am nächsten Tag | – Hotelübernachtung inklusive Hin- und Rückfahrt vom und zum Flughafen |
Abflug nach mehreren Tagen | – Hotelübernachtungen inklusive Hin- und Rückfahrt vom und zum Flughafen |
Im Normalfall kümmert sich deine Airline darum, dass ihr gut versorgt seid. Sollte das nicht der Fall sein, fragt direkt nach, was sie euch anbieten können und schlagt ggf. auch vor, selbst etwas zu organisieren. Dafür solltet ihr vorher allerdings geklärt haben, was die Fluggesellschaft auch wirklich erstattet.
Neben diesen Services habt ihr unter Umständen auch Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (auch bekannt als Entschädigung).
Was passiert, wenn ihr aufgrund eines Flugausfalls euren Anschlussflug verpasst?
Wenn ihr euren Anschlussflug nicht erreichen könnt, habt ihr ebenfalls Anspruch auf einen anderen Flug, Verpflegung, Hotel und eine Entschädigung.
Vorausgesetzt ihr bzw. euer Flug erfüllt die folgenden Bedingungen:
- Der Zubringerflug unterliegt der EU-Verordnung 216/04
- Ihr habt alle Teilstrecken als einen gemeinsamen Flug gebucht
Dann ist es auch egal, ob die Flüge mit zwei verschiedenen Airlines stattfinden.
Wie genau die Entschädigung aussieht, klären wir gleich auf.
Übrigens: Sollte euer Anschlussflug annulliert werden, während ihr schon unterwegs seid, muss die Fluggesellschaft euch wieder zum Startflughafen zurückbefördern, wenn ihr statt einer Umbuchung lieber die Reise beenden und euer Geld zurück haben möchtet.
Flug annulliert: Habt ihr Anspruch auf eine Entschädigung?
Die Antwort auf diese Frage ist das klassische “kommt drauf an”. Es gibt hier ein paar Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit ihr neben der Ticketerstattung auch noch eine sogenannte Ausgleichszahlung bekommt. Die kann dann bis zu 600 Euro betragen.
Entscheidend ist, wann ihr über die Annullierung informiert wurdet, wann ein angebotener Alternativflug landen würde und wie lang die Flugstrecke ist.
Hier habt ihr keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen
Wurdet ihr mehr als 14 Tage vor dem geplanten Abflugtermin über den Flugausfall informiert, habt ihr keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Informiert euch die Airline kurzfristiger, hängt euer Anspruch davon ab, wie sehr sich die Flugzeiten des Alternativfluges von eurem ursprünglichen Flug unterscheiden.
Folgende Änderungen müsst ihr ohne Ausgleichszahlung akzeptieren (Artikel 5 der VO 216/04):
Info 7-14 Tage vor Abflug | Abflug max. 2 Stunden früher Ankunft max. 4 Stunden später |
Info weniger als 7 Tage vor Abflug | Abflug max. 1 Stunde früher Ankunft max. 2 Stunden später |
So bekommt ihr eine Entschädigung
Ihr wurdet recht kurzfristig informiert und euer Ersatzflug ist nicht im zu akzeptierendem Fenster? Dann habt ihr Anspruch auf eine sogenannte pauschale Ausgleichszahlung.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich laut Artikel 7 der VO 216/04 nach der Flugstrecke und der Verspätung, mit der ihr am Zielflughafen landet:
bis 1.500 km Beispiel: Hamburg – München | Verspätung unter 2 Stunden: 125 Euro Verspätung über 2 Stunden: 250 Euro |
1.500 – 3.500 km Beispiel: Hamburg – Lissabon | Verspätung unter 3 Stunden: 200 Euro Verspätung über 3 Stunden: 400 Euro |
über 3.500 km Beispiel: Hamburg – New York | Verspätung unter 4 Stunden: 300 Euro Verspätung über 4 Stunden: 600 Euro |
Übrigens: Die genaue Flugdistanz eurer Reise könnt ihr ihr auf den Seiten von luftlinie-berechnen nachgucken.
Die angegeben Zeiten gelten dabei auch, wenn der Ersatzflug bei einer anderen Airline stattfindet – selbst, wenn eure ursprüngliche Fluggesellschaft keinen Einfluss auf deren Start- und Landezeiten hat. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil im Oktober 2017 bestätigt (Az. X ZR 73/16).
Um ausrechnen zu können, welche Entschädigung euch zusteht, braucht ihr nur diese drei Fragen zu beantworten:
- Wann wurdet ihr über die Annullierung informiert?
- Wie viel Verspätung hatte euer Alternativflug?
- Wie lang ist die Flugstrecke?
Wir machen mal ein Beispiel: Angenommen ihr wolltet am 27.07. um 11:32 von München nach Lissabon fliegen. Sechs Tage vor dem geplanten Flug wurdet ihr informiert, dass euer Flug annulliert ist und euch wurde ein Alternativflug für denselben Tag angeboten. Ihr landet 3,5 Stunden später als geplant. Bei einer Flugstrecke von ca. 1.900 km macht das eine Ausgleichszahlung von 400 Euro.
Und wenn die Airline keinen Alternativflug anbietet?
Wenn die Airline euch keinen Ersatzflug anbietet, bleibt euch nur, euch die Ticketkosten erstatten zu lassen und euch selbst einen neuen Flug zu suchen. Laut eines BGH-Urteils vom 25.03.2010 (Az X1 ZR 96/09) können jedoch selbst bei einer Umbuchung auf eigene Faust Mehrkosten, Aufwendungen und / oder eine Entschädigung verlangt werden. Hier kommt es im Zweifel jedoch auf den Einzelfall an.
Um eure Entschädigungsansprüche geltend zu machen, könnt ihr zum Beispiel das Musterschreiben der Verbraucherzentrale nutzen. Oder ihr ladet euch die App „Flugärger“ herunter. Darin könnt ihr direkt eure Entschädigung berechnen und eure entstandenen Kosten bei der Fluggesellschaft geltend machen.
Einige Airlines haben auch eigene Online-Formulare. Dabei ist egal, welche Variante ihr nutzt. Alle drei sind gleichermaßen zulässig.
Sonderfall: Außergewöhnliche Umstände
Vielleicht könnt ihr euch noch an den Vulkanausbruch in Island erinnern, der 2010 gleich für mehrere Tage fast den gesamten Flugverkehr in Europa lahmgelegt hat. Auf solche Naturereignisse haben natürlich auch Airlines keinen Einfluss. Genauso sieht es bei extrem schlechtem Wetter (d.h. Unwetter, Schneefall oder Sturm) aus. In diesen Fällen muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten, da sie den Ausfall nicht selbst verschuldet hat.
Es sei denn: Die Fluggesellschaft war nicht ausreichend vorbereitet. Das kann der Fall sein, wenn vergessen wurde die Scheeräummaschinen rechtzeitig zu warten.
Auch ein Streik der Piloten, des Bord- oder Bodenpersonals kann ein außergewöhnlicher Umstand sein. Die Betonung liegt auf “kann”. “Außergewöhnlich” ist ein Streik nämlich nur dann wenn die Airline die Situation nicht kontrollieren kann – selbst, wenn sie alle vertretbaren Maßnahmen ergreift. Streikt das Personal aufgrund eines schlechten (Krisen-)Managements, trägt die Fluggesellschaft eine gewisse Mitschuld. Euch steht als Fluggästen damit unter Umständen eine Entschädigung zu.
Bei allen unverschuldeten Annullierungen bleibt euer Anspruch auf Ticketerstattung oder Umbuchung (mit entsprechender Versorgung bei Wartezeiten) ganz klar bestehen. Wenn du dir nicht sicher bist, ob du Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hast, solltet ihr am besten zur Sicherheit eine Entschädigung einfordern.
Was tun, wenn die Airline nicht zahlt?
Leider kann es immer wieder passieren, dass die Fluggesellschaft eurer Forderung nach einer Ausgleichszahlung nicht nachkommt. In diesen Fällen müsst ihr noch einmal aktiv werden und euch Unterstützung suchen. Hier sind vier Anlaufstellen:
1 | Schlichtungsstelle SÖP
Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) vermittelt für euch, wenn ihr bereits selbst versucht habt, euren Anspruch auf Entschädigung bei der Fluggesellschaft geltend zu machen.
Nachdem ihr online euren Schlichtungsantrag gestellt habt, arbeiten die Juristen des SÖP einen Vorschlag aus, den ihr und die Airline annehmen könnt – oder auch nicht. Dieser Vorgang kann allerdings schon mal ein bisschen länger dauern.
2 | Sofortentschädiger
Sogenannte Sofortentschädiger sind die richtige Wahl, wenn ihr euren Ausgleich sofort haben möchtet. Ihr verkauft eure Forderung aus einer Ausgleichszahlung quasi an das Unternehmen und bekommt kurzfristig euer Geld. Voraussetzung ist, dass der Sofortentschädiger in deinem Fall Erfolgschancen sieht. Sonst wird er euch wohl Angebot machen.
Bekannte Sofortentschädiger sind EUFlight oder auch Compensation2go.
3 | Inkasso-Unternehmen
Beim Weg über ein Inkasso-Unternehmen wie EUclaim, Flightright, Fairplane oder Flugrecht setzt der Dienstleister eure Rechte für euch durch und zieht ggf. auch vor Gericht.
Bei einem Erfolg, erhaltet ihr schnell euer Geld – allerdings abzüglich einer gewissen Gebühr bzw. Provision.
4 | Rechtsanwalt
Ihr könnt euch natürlich auch direkt einen Anwalt nehmen – am besten einen Experten für Reiserecht. Der kümmert sich direkt um euch und euren Fall. Diese Variante kann jedoch mit hohen Kosten verbunden sein, die oft eher geringen Entschädigungsvorwürfen entgegenstehen. Ohne Rechtsschutzversicherung lohnt sie sich deshalb oft nicht.
Gut zu wissen: Stiftung Warentest hat die verschiedenen Optionen im Juli 2022 analysiert. Hier findet ihr die Ergebnisse.
Häufig gestellte Fragen
Wir haben euch hier noch einmal die Antworten auf typische Fragen zusammengefasst.
Moin, ich bin Carina!
Ich schreibe für euch aus der wunderschönen Lüneburger Heide. Weil ich hier aber gefühlt schon jeden Wanderweg und jede Heidschnucke kenne, zieht es mich immer wieder raus in die weite Welt. Mein bisher größter Trip: 6 Monate Sri Lanka.
Momentan liebe ich es besonders Europa mit dem Auto zu entdecken, denn wie heißt es doch so schön „a little roadtrip never killed nobody“. Und dann: Wanderschuhe an und auf ins Abenteuer! Berge oder Meer? Definitiv beides!
Meine meisten Urlaube verbringe ich dabei in Ferienunterkünften, weil ich die Freiheiten dort so mag.
Hier im Urlaubsmagazin verrate ich euch meine tollsten Hotspots, Geheimtipps und Lieblings-Unterkünfte.
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